P. Par. ⇧
Die von Wilcken bearbeiteten ,,Urkunden der Ptolemäerzeit" (UPZ.) werden in naher Zeit erscheinen, doch können die Nummern, unter denen die P. Par. daselbst stehen, zurzeit noch nicht überall angegeben werden. Diese Nummern werden übrigens aus den Übersichten, die den UPZ angehängt werden, zu ersehen sein.
Neudr. Wilcken, Chrestom. 30 und UPZ I 149 und 95.
U.P.Z. 1 ⇧
Zu datieren 220-210 v. Chr., F. Heichelheim, Wirtschaftliche Schwankungen S. 22; vor 211/210, T. Reekmans, St. Hell. 7 (1951), S. 63 A. 1.
8-10
ὥστε φυ[λάττειν κτλ. ….. νεανίσκους ist zu übersetzen: die Jünglinge zu überwachen und bei der Arbeit einzuteilen, H.-J. Geschwinder, Die Gefahrtragung nach Gefahrenbeherrschung im Recht der Papyri S. 30, Anm. 2.
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Κᾶκις (Personenname) → κάκις (Brotsorte) (Äg. kckc ), E. Lanciers, Z.P.E. 82 (1990), S. 90.