Editionen in
HGV 20719

P. Oxy. 1

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Zu datieren 195/6 n. Chr., P. Mertens, Chr. d’ Ég. 62 (1956), S. 342.
Zu datieren um 200 n. Chr., P. Rein. 2. 94, 1-2.
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Das Komma hinter ἔτους ist zu streichen, denn die Worte von ὑπὲρ τοῦ (Z. 13) bis λογιστήριον (Z. 18) bilden einen zusammenhängenden Satz. Die Übersetzung muß lauten (Z. 9ff.): ,,Dioskoros zeigt mir an, daß der ἐκλογιστής (als Ober-Prüfungsbeamter) 3187 Drachmen und 3 Obolen zu deinen Lasten (ἐν σοί, als Strafgeld) in Einnahme gestellt habe zugunsten der Staatsverwaltung für das Jahr 3 (d. h. der Idiologos hat jenen Betrag als Strafgeld zu vereinnahmen), deswegen, weil ein in allen Teilen vollständiger Damm- und Kanal- Inspektionsbericht für das Jahr 2 zur festgesetzten Frist (von dir) an die Staats-rechenkammernichteingeliefert worden ist, und er(Dioskoros) verlangt, daß ich jene Summe von dir beitreibe und bei mir vereinnahme als einen jenem Gaue zustehenden Betrag". Also der ἐκλογιστής hatte die Strafsumme festgesetzt und dem Antaiopolitischen Gaue die Beitreibung aufgetragen; dieser Gau wendet sich an den Oxyrhynchitischen Gau, weil dort der straffällige Stratege Apion jetzt wohnt. Der ἐγλογιστὴς τοῦ νομοῦ amtiert in Alexandrien. Pr. G.-H., P. Oxy. II S. 319.