Editionen in
HGV 77177

O. Wilcken 2

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Vgl. zum Datum Nr. 1560, 1566; SB 4333; O. Straßb. 75; 112; 114; Petrie 209 (Koptos). In ihnen allen ist das Datum 13, 14 oder 15; sie werden daher alle in dieselbe Regierung gehören. Der Schrift nach weisen sie ins 1. Jahrh. n. Chr. Da Claudius sich zuerst in den Formeln κύριος nennt, können die O. nicht älter sein. Sie können nach den vorliegenden Daten also nur unter Claudius oder Domitian zu datieren sein. Nr. 1566 kann nach der Schrift (so Grenfell) nicht erst unter dem letzteren geschrieben sein. Ein τραπεζίτης Κέφαλος war gegen Ende von Claudius’ und am Anfang von Nero’s Regierung tätig. T. führt noch weitere Gründe für die Datierung dieser Texte unter Claudius an.