O. Mich. 2 ⇧
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Mit δι(ὰ) ῾Ωρε̣ι̣ wird kein Stellvertreter bezeichnet, sondern derjenige, der das Zertifikat ausgestellt hat, P. L. Bat. 12, S. 72, Nr. 39.
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BL V
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TM 42691
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o.mich;2;813
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HGV 42691