B.G.U. 14 â§
Die Landregister sind wohl zu datieren auf das 2. Jahrh. v.Chr., C.Ptol.Sklav., S. 977. [Es sei aber aufgemerkt, daĂ 2436 von derselben Hand geschrieben ist als 2374: eine Eingabe an Ptolemaios IX. Vgl. auch die ebenfalls aus derselben Kartonage stammenden (siehe B.G.U. 14, S. VI-VII) B.G.U. 2401-2416 mit Einl.]
Zu datieren auf die 1. Hälfte des 1. Jahrh. v.Chr., P. Berl.Salmen., S. 48 (vgl. B.L. 9, S. 34).