B.G.U. 11 ⇧
Der Text betrifft viell. keine Schadenersatzleistung für illegales, sondern eine Zahlung für erlaubtes Abweiden, P. Heid. 7, S. 59, sowie S. 252.
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Die Interpretation des Ed. von ᾽Αμμωνιεύς als alexandrinischer Demos ist sicher, weil derselbe Demos jetzt in S.B. 5. 8010, Z. 7-8 zu lesen ist, siehe die Ber. dazu (gegen A. Delia, Alexandrian Citizenship S. 61-62), N. Kruit.