S.B. 16 ⇧
Es handelt sich um eine Kaufpreisstundung, vgl. dazu A. Jördens, Z.P.E. 98 (1993), S. 268-282.
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Viell. ist die Feststellung zu ergänzen, daß die Ware vom Schuldner gekauft worden ist, A. Jördens, Z.P.E. 98 (1993), S. 274, Anm. 63.