den Satz Z. 8f. τὸ δὲ ἀπ̣ὸ̣ [τ]ούτων πρότερον πείπτον usw. folgendermaßen: die sich darausfrüherfür das βασιλικόν ergebenden Einnahmen sollen von diesem an die Inhaber der δωρεαί gegeben werden.