Vgl. dazu P. Grenf. 1, 44 (s. Archiv 3, 11). Darnach wäre die Urkunde als Testament, nicht als liste des témoins d’une συγγραφὴ ἑξαμάρτυρος (Hg.) auf-zufassen. Hier liegt die Notariatsbestätigung vor, daß die Zeugen unterschrieben haben, Wilcken, Archiv 8 302 f.