Die Bruchstücke b, c u. d sind in nachstehender Weise zu vereinigen; diese Bruchstücke scheinen eher dem Anfange als dem Schlusse des Testamentes anzugehören. W., A III 121.
Weitere identifier und Links: TM 22586 = p.bodl;1;47 = HGV 22586
Die Bruchstücke b, c u. d sind in nachstehender Weise zu vereinigen; diese Bruchstücke scheinen eher dem Anfange als dem Schlusse des Testamentes anzugehören. W., A III 121.