Enthält keine Gestellungsbürgschaft; es fehlt an einem Hauptverpflichteten, die Sträflinge sind nicht als rechtlich verpflichtete Personen zu betrachten, sondern ihr Aufseher hat allein die Verpflichtung des Transports, E. Seidl, Der Eid im römisch-ägyptischen Provinzialrecht, 2. TeilMünchn. Beitr. z. Pap. 24 (1935), S. 69.