Es wird eine negotiorum gestio bestätigt, so dass der Empfänger des Briefes Rechte aus einer solchen gegen den Briefschreiber herleiten kann, E. Seidl, S.D.H.I. 21 (1955), S. 466.
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Es wird eine negotiorum gestio bestätigt, so dass der Empfänger des Briefes Rechte aus einer solchen gegen den Briefschreiber herleiten kann, E. Seidl, S.D.H.I. 21 (1955), S. 466.