τὴ[ν π]ροχρείαν ἀνα[λήψεσθ(αι) εἰς λόγο]ν ἀργυρί[ου] κτλ., d. h. die Naturalien sollen zu einem nicht bekannten Geldwert auf den in Geld bestimmten Arbeitslohn angerechnet werden, Karl Fr. W. Schmidt, Philol. Wochenschr. 58 (1938), S. 302.