Die Übersetzung von προσπεύδω in B.L. 8, S. 68 wird angezweifelt; überdies konnte die Lesung [π]ροσπεύδοντες anhand eines Photos nicht bestätigt werden; vgl. P. van Minnen, Münst.Beitr.ant.Handelsgesch. 6/1 (1987), S. 62-63 und Anm. 110.