Schubarts Übersetzung wird von Schmidt, Philologische Wochenschrift 42 (1922), S. 148 angezweifelt und ἐν δεσμοῖς γενομένῳ durch ,,der (zur Zeit der Testamentsvollstreckung) in Ketten (im Stande der Sklaverei) gewesen ist" übersetzt.