Der Erheber ist wohl derselbe wie in SB 4328/9 (vgl. dazu oben) und Bodl. 2340 (48 n.Chr.); dann be-zieht sich das Datum auf Claudius, und am Anfang ist Ψεν̣α̣μ̣ο̣ύ̣(νιος) zu ergänzen.