<Γερμανικείου> (B.L. 5, S. 161) wird abgelehnt, weil dieser Monatsname im 2. Jahre des Caligula noch nicht gebraucht wird, P. Oxy. 55. 3780, zu Z. 9. Das genaue Datum in B.L. 8, S. 537 ist also auch abzulehnen.