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Bei dem in Z. 2 genannten κύριος Αὐρήλιος ᾽Ερμῖνος ὁ καὶ ᾽Αχιλλεὺς Εὐδαίμονος εὐθηνιάρχης handelt es sich nicht um den in Z. 5 als Miterben genannten Αὐ(ρήλιος) ᾽Αχιλλεὺς ὁ καὶ ῾Ερμῖνος κοσμητήρ. Nicht nur die Namen und Ämter sprechen gegen eine Gleichsetzung, sondern auch die Tatsache, dass ihr Gatte bei einem Testament, das ihn zum Miterben einsetzt, nicht als κύριος auftreten kann. Der Erstgenannte wird ein Verwandter, vielleicht der Vater, des zweiten sein, Karl Fr. W. Schmidt, Philol. Wochenschr. 58 (1938), S. 457.

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