von Edgar sprachlich richtig, aber ohne juristischen Sinn übersetzt. M. San Nicolò, Byzantinische Zeitschrift 30 (1929/30), 158 f , deutet, daß ,,sie wegen einer (erfolgten) ὑπερημερία nicht ausgeschlossen (präkludiert) werden dürfen", was sprachlich unmöglich ist. Wilcken, Archiv 10 (1931), , ergänzt ὑπὸ oder διὰ vor τῆς ὑπερημερίας: alle Gestellungsbürgen sollen, wenn sie die Person gestellt haben, frei sein von der Bürgschaft und sollen durch die Überschreitung des Termins (von dieser Befreiung) nicht ausgeschlossen werden.