διπ(λῶν): zum Steuer vgl. B.G.U. 15, S. 158 und die dort zitierte Literatur; unklar ist weshalb der Ed. die διπλῶν Steuer mit dem διπλώματος ὄνων vergleicht. Für diese Abgabe vgl. P. Hamb. 4, S. 69-70, wo aber der Vorschlag, in P. L.Bat. 25. 33 διπλω<μάτω>ν zu lesen, abzulehnen ist, N. Kruit.